Diese 3 Fehler beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken kosten Sie Geld – darum ist der Kassenzettel im Geschäft oft unwichtig

Diese 3 Fehler beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken kosten Sie Geld – darum ist der Kassenzettel im Geschäft oft unwichtig

Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei, und Sie halten ein Geschenk in Händen, das nicht ganz passt, nicht gefällt – oder einfach zweimal unterm Baum lag? Sie denken sich: „Kein Problem, umtauschen ist doch schnell erledigt.“

Hier liegt der große Irrtum. Anders als viele annehmen, gibt es in Österreich kein generelles, gesetzliches Umtauschrecht für einwandfreie Ware. Ihre Enttäuschung nach dem Stress der Geschenksuche ist groß? Warten Sie ab, bis Sie erfahren, wann Händler Ihnen legal die Rücknahme verweigern dürfen.

Warum Sie bei Einkäufen im Wiener Lokalgeschäft auf die Kulanz hoffen müssen

Viele Österreicher glauben, sie hätten 14 Tage Zeit, um jedes gekaufte Produkt zur Kassa zurückzubringen. Das stimmt, aber nur für Online-Käufe!

Wenn Sie in einem physischen Geschäft – sei es im kleinen Grazer Designer-Boutique oder in der großen Shopping City Süd – eingekauft haben, ist die Lage eine andere. Das Gesetz sieht vor, dass Sie die Ware vor Ort begutachten konnten. Daher gilt:

  • Wenn das Produkt einwandfrei ist (kein Defekt, keine Beschädigung), muss der Händler es nicht zurücknehmen.
  • Der Umtausch ist eine reine freiwillige Leistung (Kulanz) des Händlers.
  • Die 2-jährige Gewährleistung gilt nur für Mängel und Defekte, nicht bei „Nichtgefallen“.

In der Praxis sind die meisten Händler zur Weihnachtszeit kulant. Aber verlassen Sie sich nicht darauf. Ich habe oft erlebt, dass kleinere Geschäfte strikt auf ihre AGBs verweisen, sobald die Feiertage vorbei sind.

Der Kassenzettel-Mythos: Warum er Sie im Laden nicht rettet

Der Kassenzettel (oder die Rechnung), den Sie als Beweis vorzeigen, ist beim Umtausch von einwandfreien Geschenken nicht das entscheidende Dokument. Er beweist zwar den Kauf, aber er ändert nichts daran, dass der Umtausch freiwillig ist.

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Aber es gibt einen Trick: Fragen Sie vor dem Kauf oder sofort nach dem Auspacken, ob das Geschäft eine erweiterte Umtauschfrist für Weihnachten anbietet. Viele große Ketten in Österreich verlängern diese Frist bis Ende Jänner.
Wenn Sie das Kleingedruckte kennen, haben Sie bessere Karten.

Die zweite Falle: So machen Online-Händler die 14-Tage-Frist zunichte

Bei Online-Käufen gilt das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht. Sie können die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken und bekommen Ihr Geld zurück. Klingt einfach, aber hier lauern zwei tückische Fallen, die gerade bei Geschenken zum Problem werden:

Problem A: Die Frist beginnt zu früh

Die 14-tägige Frist beginnt, sobald der Käufer die Ware erhält – nicht, wenn der Beschenkte sie an Heiligabend auspackt! Wenn Ihr Partner das Geschenk (z. B. eine teure Designer-Uhr) schon Anfang Dezember bestellt hat, kann die Frist zu Weihnachten bereits abgelaufen sein.
Das ist der häufigste Fehler, der den Umtausch verunmöglicht.

Problem B: Die Kosten für „Sperrgut“-Retouren

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Viele Online-Shops bieten kostenlosen Rückversand an, aber sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Kosten zu tragen. Hat Ihnen Tante Frieda einen übergroßen Hängesessel oder ein Fitness-Trampolin online bestellt, könnten die Rücksendekosten schnell 80 bis 100 Euro betragen.
Prüfen Sie immer die Rückgabe-Bedingungen (AGBs) des Online-Händlers! Ich habe festgestellt, dass gerade kleinere Nischen-Shops in Österreich oft die vollen Retourenkosten an den Kunden weitergeben.

Der absolute Umtausch-Killer: Personalisierte Geschenke

Angenommen, Sie haben ein Trikot mit dem eigenen Namen besticken lassen oder maßgeschneiderte Vorhänge für die neue Wohnung gekauft. Auch wenn diese online bestellt wurden, sind sie von jeglichem Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Der Händler kann diese individuellen Produkte nicht wieder verkaufen. Wenn das personalisierte Geschenk nicht gefällt, gibt es rechtlich keine Möglichkeit, es zurückzugeben.

Praktische Soforthilfe: So erhöhen Sie Ihre Chancen

Wenn Sie mit einem nicht passenden Geschenk dastehen, rate ich zu dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Sofort handeln: Unabhängig von der Frist – warten Sie nicht. Je schneller Sie versuchen umzutauschen, desto kulanter reagieren Händler.
  2. Die Originalverpackung retten: Ungeöffnete und unversehrte Originalverpackungen sind Ihr wichtigstes Argument gegenüber dem Händler.
  3. Gutschein vorschlagen: Wenn ein Händler das Geld nicht zurückgeben will, fragen Sie nach einem Warengutschein. Das ist für Geschäfte oft einfacher, da die Einnahme im System bleibt.
  4. Bei Defekten: Ist das Geschenk wirklich kaputt (z. B. der neue Mixer funktioniert nicht), haben Sie Anspruch auf Gewährleistung. Der Händler muss aber zuerst reparieren oder umtauschen, nicht zwingend das Geld zurückgeben.

Am Ende des Jahres bleibt die Lektion: Geschenke, die im physischen Geschäft gekauft wurden, sind Glückssache beim Umtausch. Die gesetzliche Sicherheit haben Sie nur beim Online-Kauf – solange die Frist nicht abgelaufen ist.

Hatten Sie dieses Jahr Probleme beim Umtausch Ihrer Weihnachtsgeschenke in Österreich? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

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